gültig ab 25. Juli 2022
Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 I BGB und der EMC Home of Data GmbH, Elisabeth-Selbert-Str. 7, 80939 München, im Folgenden „EMC HoD“. Soweit die Produktblätter für einzelne Produkte der EMC HoD oder die Bestimmungen der Bestellformulare speziellere Regelungen enthalten als diese AGB, gehen diese spezielleren Regelungen den AGB vor.
Sofern der Kunde anderslautende AGB verwendet, wird diesen bereits jetzt widersprochen. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die EMC HoD hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn die EMC in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringt. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.
Die Anpreisung von Dienstleistungen oder Waren in Produktblättern, Bestellformularen, Katalogen oder auf dem Internetauftritt der EMC HoD ist noch kein rechtlich verbindendes Angebot. Durch Bestellung einer bestimmten Dienstleistung oder eines Artikels gibt der Besteller ein entsprechendes bindendes Angebot ab. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt durch eine gesonderte Erklärung oder konkludent durch Übersendung von Zugangsdaten oder andere tatsächliche Handlungen.
Wenn eine Erklärung der EMC HoD als Angebot gekennzeichnet und unterschrieben ist, gilt sie maximal 30 Tage, wenn in der Mitteilung nicht ausdrücklich eine andere Angebotsfrist festgehalten ist. Erklärungen von und gegenüber Vertretern und/oder Mitarbeitern der EMC HoD werden erst durch schriftliche Bestätigung wirksam.
Soweit die EMC HoD Angebote ihrer Partnerfirmen vermittelt, beispielsweise Cloudlösungen, Telekommunikationsdienstleistungen, spezielle Vernetzungen, etc., wird die jeweilige Partnerfirma Vertragspartnerin. Die EMC HoD übernimmt keinerlei Rechte und Pflichten im Hinblick auf die vermittelten Verträge.
Maßgeblich für die Beschaffenheit der vereinbarten Leistungen ist die dem Kunden vor Vertragsschluss bereitgestellte und bei Vertragsschluss gültige Leistungsbeschreibung. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen öffentlichen Darstellungen der EMC HoD wie Werbung oder Äußerungen von Vertriebspartnern herleiten, wenn diese nicht ausdrücklich durch die EMC HoD schriftlich bestätigt sind. Garantien von Seiten der EMC HoD werden ausschließlich schriftlich gewährt.
- der Vertragspartner zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners darf die EMC HoD jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners kündigen;
- der Vertragspartner gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der vertraglichen Leistungen das geltende Recht zu beachten, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der vertraglichen Leistungen durch die EMC HoD nicht unverzüglich abstellt.
- behördliche Genehmigungen, die für den Betrieb des Equipments im Datacenter erforderlich sind, widerrufen, zurückgenommen oder sonst wie entzogen oder nicht verlängert werden, insbesondere eine nach dem Gesetz vorgeschriebene Lizenz widerrufen, zurückgezogen, entzogen oder nicht verlängert wird.
4. Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund behält die EMC HoD den Anspruch der bis zur Kündigung entstandenen Vergütung und kann einen sofort fälligen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 60 % der bis zu dem Zeitpunkt
entstehenden Vergütung verlangen, auf den der Vertragspartner den Vertrag erstmals ordentlich hätte kündigen können. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der EMC HoD ein niedriger Schaden entstanden ist.
Sollten die EMC HoD dem Kunden mitteilen müssen, dass sie – etwa aufgrund von Zahlungsverzug – gezwungen ist, Leistungen einzuschränken oder zu beenden, so begründet dies keine Haftung der EMC HoD, falls dieses nicht oder nur unvollständig geschehen sollte. Soweit auch nach Androhung einer Leistungsverweigerung die Leistung weiter erbracht wird, bleibt der Anspruch auf Entgelt bestehen.