Allgemeine Geschäftsbedingungen der EMC Home of Data GmbH

gültig ab 25. Juli 2022

Allgemeine Bestimmungen

Die nachstehenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen gelten für alle Verträge zwischen Unternehmen, juristische Personen des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliche Sondervermögen im Sinne von § 310 I BGB  und der EMC Home of Data GmbH, Elisabeth-Selbert-Str. 7, 80939 München, im Folgenden „EMC HoD“. Soweit die Produktblätter für einzelne Produkte der EMC HoD oder die Bestimmungen der Bestellformulare speziellere Regelungen enthalten als diese AGB, gehen diese spezielleren Regelungen den AGB vor.

Sofern der Kunde anderslautende AGB verwendet, wird diesen bereits jetzt widersprochen. Von diesen Geschäftsbedingungen insgesamt oder teilweise abweichende AGB des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die EMC HoD hat diesen ausdrücklich schriftlich zugestimmt. Diese Geschäftsbedingungen gelten auch dann ausschließlich, wenn die EMC in Kenntnis entgegenstehender AGB des Kunden unsere Leistungen vorbehaltlos erbringt. Diese AGB gelten auch für alle zukünftigen Geschäfte mit dem Kunden, soweit es sich um Rechtsgeschäfte verwandter Art handelt.  

§1 Zustandekommen von Verträgen

  1. Die Anpreisung von Dienstleistungen oder Waren in Produktblättern, Bestellformularen, Katalogen oder auf dem Internetauftritt der EMC HoD ist noch kein rechtlich verbindendes Angebot. Durch Bestellung einer bestimmten Dienstleistung oder eines Artikels gibt der Besteller ein entsprechendes bindendes Angebot ab. Die Annahme dieses Angebotes erfolgt durch eine gesonderte Erklärung oder konkludent durch Übersendung von Zugangsdaten oder andere tatsächliche Handlungen.

  2. Wenn eine Erklärung der EMC HoD als Angebot gekennzeichnet und unterschrieben ist, gilt sie maximal 30 Tage, wenn in der Mitteilung nicht ausdrücklich eine andere Angebotsfrist festgehalten ist. Erklärungen von und gegenüber Vertretern und/oder Mitarbeitern der EMC HoD werden erst durch schriftliche Bestätigung wirksam.

  3. Soweit die EMC HoD Angebote ihrer Partnerfirmen vermittelt, beispielsweise Cloudlösungen, Telekommunikationsdienstleistungen, spezielle Vernetzungen, etc., wird die jeweilige Partnerfirma Vertragspartnerin. Die EMC HoD übernimmt keinerlei Rechte und Pflichten im Hinblick auf die vermittelten Verträge.

  4. Maßgeblich für die Beschaffenheit der vereinbarten Leistungen ist die dem Kunden vor Vertragsschluss bereitgestellte und bei Vertragsschluss gültige Leistungsbeschreibung. Eine darüber hinausgehende Verpflichtung kann der Kunde insbesondere nicht aus anderen öffentlichen Darstellungen der EMC HoD wie Werbung oder Äußerungen von Vertriebspartnern herleiten, wenn diese nicht ausdrücklich durch die EMC HoD schriftlich bestätigt sind. Garantien von Seiten der EMC HoD werden ausschließlich schriftlich gewährt.

§2 Vertragsdauer

  1. Sofern sich aus den schriftlichen Vertragsunterlagen nicht ergibt, dauern Vertragsverhältnisse stets ein Jahr ab Vertragsbeginn. Sie verlängern sich dann jeweils um weitere 12 Monate, wenn sie nicht von einer der Vertragsparteien mit einer Frist von 6 Monaten vor Ablauf des – auch verlängerten – Vertragsverhältnisses schriftlich gekündigt werden. Entscheidend für die Einhaltung dieser Frist ist der jeweilige Zugang beim anderen Vertragspartner.
  1. Werden Mindestlaufzeiten nach Monaten berechnet, so sind damit volle Kalendermonate gemeint. Wird nach diesen Bedingungen oder nach andere Erklärungen der EMC HoD der Vertragsbeginn auf einen Tag innerhalb eines Kalendermonats bestimmt, berechnen sich in Jahren oder Monaten angegebene Zeiträume stets vom Ende dieses Monats.

  2. Das Recht jeder Vertragspartei, den Vertrag bei Vorliegen eines wichtigen Grundes außerordentlich und fristlos zu kündigen, bleibt unberührt. Ein wichtiger Grund liegt für die EMC HoD insbesondere in jedem Fall vor, in dem

- der Vertragspartner zahlungsunfähig ist oder über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet ist oder mangels Masse der Antrag auf Eröffnung eines Insolvenzverfahrens abgewiesen worden ist; nach Antrag auf Eröffnung des Insolvenzverfahrens über das Vermögen des Vertragspartners darf die EMC HoD jedoch nicht wegen eines Verzugs mit der Entrichtung der Vergütung, der in der Zeit vor dem Eröffnungsantrag eingetreten ist, oder wegen einer Verschlechterung der Vermögensverhältnisse des Vertragspartners kündigen;

- der Vertragspartner gegen wesentliche vertragliche Pflichten verstößt, insbesondere die vertragliche Pflicht, bei der Nutzung der vertraglichen Leistungen das geltende Recht zu beachten, und diesen Verstoß auch nach Abmahnung oder Benachrichtigung über die Sperrung der vertraglichen Leistungen durch die EMC HoD nicht unverzüglich abstellt.

- behördliche Genehmigungen, die für den Betrieb des Equipments im Datacenter erforderlich sind, widerrufen, zurückgenommen oder sonst wie entzogen oder nicht verlängert werden, insbesondere eine nach dem Gesetz vorgeschriebene Lizenz widerrufen, zurückgezogen, entzogen oder nicht verlängert wird.

4. Im Fall der Kündigung aus wichtigem Grund behält die EMC HoD den Anspruch der bis zur Kündigung entstandenen Vergütung und kann einen sofort fälligen Anspruch auf pauschalen Schadensersatz in Höhe von 60 % der bis zu dem Zeitpunkt
entstehenden Vergütung verlangen, auf den der Vertragspartner den Vertrag erstmals ordentlich hätte kündigen können. Dem Vertragspartner bleibt der Nachweis vorbehalten, dass der EMC HoD ein niedriger Schaden entstanden ist.

§3 Leistungsfristen

  1. Leistungstermine werden individuell vereinbart und schriftlich durch die EMC HoD bestätigt. Durch nachträgliche Änderungs- und/oder Ergänzungswünsche des Kunden verlängert sich die Leistungsfrist in angemessener Weise.

  2. Der Beginn der von der EMC HoD angegebenen Leistungszeit setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden, insbesondere die Beibringung von allen erforderlichen Unterlagen, Zahlungen und Sicherheiten voraus. Die Einrede des nicht erfüllte Vertrages bleibt vorbehalten.
  3. Kommt der Vertragspartner in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungs­pflichten, so ist die EMC HoD berechtigt, den ihr insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, ersetzt zu verlangen. Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.

  4. Leistungsverzögerungen wegen höherer Gewalt oder aufgrund von Ereignissen, die der EMC HoD die Leistung wesentlich erschweren oder unmöglich machen, wie zum Beispiel Mobilmachung, Krieg, Aufruhr, Streik, Aussperrung, Feuer, Naturkatastrophen, Transportbehinderungen, Liefersperren, Änderung der gesetzlichen Bestimmungen, behördliche Maßnahmen oder Verordnungen, Pandemien, etc., verlängern den Leistungszeitraum um die Dauer der Behinderung. Dies gilt entsprechend, wenn die EMC HoD selbst nicht richtig oder rechtzeitig beliefert wird, obwohl mit dem Vorlieferanten ein der üblichen kaufmännischen Sorgfalt entsprechendes kongruentes Deckungsgeschäft abgeschlossen wurde.

  5. Im Falle einer nicht nur vorübergehenden Betriebsstörung durch höhere Gewalt, ist die EMC HoD zur außerordentlichen Kündigung oder zum Rücktritt vom Vertrag berechtigt.

§4 Selbstbindung bei Leistungsverweigerung

Sollten die EMC HoD dem Kunden mitteilen müssen, dass sie – etwa aufgrund von Zahlungsverzug – gezwungen ist, Leistungen einzuschränken oder zu beenden, so begründet dies keine Haftung der EMC HoD, falls dieses nicht oder nur unvollständig geschehen sollte. Soweit auch nach Androhung einer Leistungsverweigerung die Leistung weiter erbracht wird, bleibt der Anspruch auf Entgelt bestehen.

§5 Vertragliche Nebenpflichten

  1. Die EMC HoD und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, einen Ansprechpartner, der bevollmächtigt ist, vertragsrelevante Entscheidungen zu treffen, zu benennen.
  1. Die EMC HoD und der Kunde verpflichten sich gegenseitig, einander erreichbar zu bleiben. Beide Vertragspartner werden sich gegenseitig den Schaden ersetzen, welcher dadurch entsteht, dass einer es unterlässt, dem anderen E-Mail-Adresse, postalische Anschrift, Änderungen der Rechtsform oder die Eröffnung eines Insolvenzverfahrens mitzuteilen. In diesem Falle gehören zum Schadensumfang jegliche Nachforschungskosten. Insbesondere werden Recherchen durch das Büro der EMC pauschal mit 80,00 € pro angefangener Stunde berechnet.
  1. Soweit Informationen für die Leistungserbringung der EMC HoD erforderlich sind, wird der Kunde diese auf Anfrage unverzüglich und ausreichend detailliert zur Verfügung stellen. Dies gilt auch ohne Anfrage für alle Informationen, von welchen der Kunde erkennt oder hätte erkennen müssen, dass sie für die Erfüllung der vertraglichen Leistungspflichten relevant sind, wie beispielsweise die Änderungen an den technischen Anlagen des Kunden.
  1. Der Kunde ist für die regelmäßige und genügende Sicherung seiner in den vom Vertrag umfassten technischen Anlagen gespeicherten Daten verantwortlich, soweit keine ausdrückliche anderweitige Vereinbarung getroffen wurde.
  1. Soweit dem Kunden im Rahmen der vertraglichen Verpflichtungen die Nutzung von Anlagen und Geräten der EMC HoD gewährt wird, ist der Kunde verpflichtet, diese sorgfältig zu behandeln und vor dem unberechtigten Zugriff Dritter zu schützen. Derartige Anlagen und Geräte dürfen ausschließlich für den vertraglich vereinbarten Nutzungszweck benutzt werden.

  2. Der Kunde ist verpflichtet, seine Anlagen so gegen Missbrauch aus seinem Bereich und aus dem Internet zu schützen, wie es dem jeweiligen Stand der Technik entspricht.

§6 Urheberrechte, Patente und Lizenzen

  1. Bei Überlassung von Produkten der EMC HoD oder eines Dritten wird dem Kunden während der Dauer des Vertrages ein Nutzungsrecht entsprechend den Nutzungsbestimmungen der EMC HoD oder des Dritten eingeräumt. Gleiches gilt für die Überlassung von Produkten des Kunden oder Dritten an die EMC HoD. Der Kunde verpflichtet sich, diese Nutzungsbestimmungen einzuhalten.
  1. Etwaige Urheberrechte Dritter an von der EMC HoD überlassenen Produkten werden vom Kunden anerkannt.
  1. Die Weitergabe etwaiger Nutzungsrechte oder die Erteilung von Unterlizenzen bedarf der ausdrücklichen Zustimmung, soweit sie sich nicht aus dem Vertragszweck selbst ergibt.
  1. Bei einer behaupteten oder erfolgten Verletzung von Rechten Dritter im Zusammenhang mit den an den Kunden überlassenen Produkten, stellt der Kunde die EMC HoD von etwaigen Regressansprüchen dieser Dritten frei. Dies gilt nicht, wenn die EMC HoD die behauptete Rechtsverletzung zu vertreten hat.
  1. Ein Export der Produkte der EMC HoD bedarf der schriftlichen Zustimmung der EMC HoD. Der Kunde versichert, die jeweils gültigen Embargobestimmungen der Bundesrepublik Deutschland und der Vereinigten Staaten zu beachten.

§7 Preise, Fälligkeit und Kaution

  1. Soweit keine anderweitige schriftliche Vereinbarung besteht, sind Grundlage für die Preise der Leistungen der EMC HoD diejenigen Entgelte, welche zum Zeitpunkt der Vertragsabschlusses auf dem Webseite der EMC https://www.emc.homeofdata.de als Preis ausgewiesen ist.
  1. Gegen Ansprüche der EMC HoD kann nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Ansprüchen aufgerechnet werden.
  1. Die EMC HoD ist berechtigt, Energiepreiserhöhungen direkt an den Kunden weiterzugeben, ohne dass hieraus ein Sonderkündigungsrecht des Kunden entsteht. Derartige Preisanpassungen werden frühestens einen Monat ab Ankündigung wirksam.
  1. Sämtliche Preisangaben verstehen sich als Nettopreise ohne jeweils gesetzlicher Mehrwertsteuer.

§8 Rückgabe von überlassenen Gegenständen

  1. Soweit die EMC HoD dem Kunden Gegenstände zur Nutzung – gleich ob entgeltlich oder unentgeltlich – überlässt, so ist der Kunde aus diesem Grunde besonders verpflichtet, der EMC HoD jede Änderung seines Sitzes, seiner Rechtsform oder seiner Adresse mitzuteilen.
  1. Ein Wechsel des Standorts von überlassenen Gegenständen ist unaufgefordert mitzuteilen. Solche Gegenstände sind als im Eigentum der EMC HoD stehend gesondert und auffallend zu kennzeichnen.

§9 Datenaustausch, Geheimhaltung

  1. Die Einhaltung aller etwaig einschlägigen Datenschutzvorschriften obliegt demjenigen Vertragspartner, in dessen Zuständigkeitsbereich sie fallen.
  1. Die EMC HoD verpflichtet sich im besonderen Maße, persönliche Daten zu schützen. Grundsätzlich werden solche nur weitergegeben, wenn der Betroffene eingewilligt hat. Dies gilt auch dann, wenn die EMC HoD etwa von der Polizei um Auskunft gebeten wird. Der Kunde verpflichtet sich, sich in solchen Fällen selbst an die auskunftsersuchende Stelle zu wenden oder der EMC HoD innerhalb angemessener Frist mitzuteilen, dass er die Weitergabe der Daten nicht wünscht. Sollte die EMC HoD auf ihre Anfrage hin keine Antwort erhalten, ist sie berechtigt anzunehmen, dass der Kunde mit der Weitergabe seines Namens und seiner Adresse an die anfragende Stelle einverstanden ist.
  1. Jeder Vertragspartner verpflichtet sich, ihm zur Kenntnis gelangte Daten des jeweils anderen Vertragspartners geheim zu halten, auch nach Beendigung des Vertrages. Die Parteien vereinbaren Geheimhaltung über sämtliche vertraulichen Informationen im Rahmen des Vertrages und die bei dessen Abwicklung gewonnenen Erkenntnisse.
  1. Vertrauliche Informationen im vorstehenden Sinne sind insbesondere verkörperte und elektronische Informationen und Unterlagen sowie mündliche Informationen, die entweder als vertraulich gekennzeichnet sind oder deren Vertraulichkeit sich aus den Umständen ergibt, beispielsweise Informationen in Bezug auf Technologie, Forschung und Entwicklung, Auftraggeber, Dienstleistungen Subunternehmer, generell finanzielle Angelegenheiten, etc.
  1. Nicht als vertrauliche Informationen gelten beispielsweise Informationen, die der jeweils anderen Vertragspartei bereits bekannt waren, oder welche sie von Dritten erlangt hat, die allgemein bekannt sind oder die die jeweils andere Partei ausdrücklich schriftlich von der Geheimhaltung ausgenommen hat.
  1. Die Vertragsparteien sind auch verpflichtet, der Geheimhaltung unterliegende Informationen und Unterlagen vor dem Zugriff Dritter zu schützen.

§10 Haftung

  1. Für Schäden haftet die EMC HoD nur dann, wenn die EMC HoD oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen eine wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht) verletzt hat oder der Schaden auf grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz von der EMC HoD oder einer ihrer Erfüllungsgehilfen zurückzuführen ist. Erfolgt die schuldhafte Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht (Kardinalpflicht) nicht grob fahrlässig oder vorsätzlich, ist die Haftung von der EMC HoD auf den Schaden beschränkt, der vertragstypisch ist und für die EMC HoD bei Vertragsschluss vernünftigerweise voraussehbar war. Eine "wesentliche Vertragspflicht (Kardinalpflicht)" im vorstehenden Sinne ist eine Pflicht, deren Erfüllung die ordnungsgemäße Durchführung des Vertrags überhaupt erst ermöglicht und auf deren Einhaltung der Vertragspartner regelmäßig vertrauen darf.
  1. Als vertragstypischer, vorhersehbarer Schaden gilt ein Schaden in Höhe der durchschnittlichen Mietzinsen des Vertragspartners für den jeweiligen Vertrag mit der EMC HoD (sollte die Vertragsbeziehung kürzer sein, wird das Jahresentgelt hochgerechnet).
  1. Die Haftung der EMC HoD aus einer übernommenen Garantie oder eines übernommenen Beschaffungsrisikos, bei einer Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, aus dem Produkthaftungsgesetz sowie aufgrund sonstiger gesetzlicher Vorschriften, nach denen die Haftung ausdrücklich nicht im Voraus ausgeschlossen oder erleichtert werden kann, bleibt unberührt.
  1. Die verschuldensunabhängige Haftung für Mängel bei Vertragsbeginn gemäß § 536a (1) 1. Alt. BGB wird ausgeschlossen.
  1. Die EMC haftet im Rahmen der vorstehenden Bestimmungen bei Datenverlust nur auf den Schadensbetrag, der auch bei ordnungsgemäßer, regelmäßiger, der Bedeutung der Daten angemessener Datensicherung durch den Kunden angefallen wäre. Klarstellend wird nochmals darauf hingewiesen, dass die EMC HoD zu keinem Zeitpunkt Zugriff auf die Daten hat.
  1. Die Haftung wegen Unterbrechung, Störung oder sonstiger schadensverursachender Ereignisse, die auf Telekommunikationsdienstleistungen von Dritten beruhen, ist beschränkt auf die Höhe des für die EMC HoD möglichen Rückgriffs gegen den jeweiligen Telekommunikationsdienstleistungsanbieter.

§11 Schlussbestimmungen

  1. Nebenabreden und Änderungen dieser Vereinbarung bedürfen zu ihrer Rechtswirksamkeit der Schriftform. Mündliche Nebenabreden sind nicht getroffen worden.
  1. Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, wird hierdurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
  1. Der Kunde kann Rechte und Pflichten aus den vertraglichen Beziehungen zur EMC nur nach vorheriger schriftlicher Zustimmung durch die EMC an Dritte übertragen.
  1. Gerichtsstand für alle sich aus diesem Vertragsverhältnis ergebenden Streitigkeiten ist München, sofern es sich bei dem Kunden um einen Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder öffentlich-rechtliches Sondervermögen handelt oder der Kunde seinen allgemeinen Gerichtsstand nicht in der Bundesrepublik Deutschland hat.
  1. Es gilt ausschließlich das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts.